ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Sollte es zwischen dieser Übersetzung und den vorliegenden, in Französisch verfassten Allgemeinen Verkaufsbedingungen einen Widerspruch oder Abweichungen ergeben, hat der französische Text Vorrang.

1. GEGENSTAND

Die vorliegenden Bedingungen (die „Bedingungen) regeln die Verkäufe von Neufahrzeugen (die „Ausrüstung“) durch das Unternehmen LOHR INDUSTRIE (das „Unternehmen“) an seinen Kunden (der „Kunde“), der als Fachmann gilt und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit agiert. Die Bedingungen haben Vorrang vor sämtlichen anderen Unterlagen des Kunden und insbesondere vor sämtlichen allgemeinen Kaufbedingungen, außer bei ausdrücklichen und vorherigen abweichenden Bestimmungen des Unternehmens. Jede Bestellung, Bestellbestätigung oder Annahme von Angeboten durch den Kunden (die „Bestellung“) beinhaltet die ausdrückliche und vorbehaltlose Annahme sämtlicher Klauseln und in den Bedingungen vorgesehenen Bedingungen, denen ohne vorheriges und schriftliches Einverständnis des Unternehmens nicht widersprochen werden kann. Andernfalls ist das Unternehmen nur an das gebunden, was in den Bedingungen ausdrücklich festgelegt ist.

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die von den Vertretern des Unternehmens oder seinen Erfüllungsgehilfen gewährten oder mit ihnen geschlossenen Bedingungen, Zusagen oder Verträge binden und verpflichten das Unternehmen erst nach deren schriftlicher Annahme oder Bestätigung.

Sämtliche Bestellungen sind fix und gelten als Auftrag. Sie beinhalten insbesondere die Genehmigung durch den Kunden für Änderungen und/oder Anpassungen der Kraftfahrzeuge, die direkt oder indirekt vom Kunden dem Unternehmen zur Durchführung der Bestellung überlassen werden. Der Kunde versichert das Unternehmen gegen sämtliche Reklamationen der Kfz-Eigentümer oder deren Rechtsgehilfen in Verbindung mit der Durchführung der Änderungen und/oder Anpassungen. Ganz allgemein gelten diese Bestimmungen für sämtliche dem Unternehmen vom Kunden direkt oder indirekt überlassenen Güter. Das Unternehmen akzeptiert keinerlei Annahme von Sachgütern außerhalb des Standortes DUPPIGHEIM und auch nicht außerhalb der Öffnungszeiten. Die Überlassung erfolgt einzig und allein zu Lasten des Kunden und unter dessen Verantwortlichkeit. Das Unternehmen kann sich unter keinen Umständen gegen Verfahren oder Vereinbarungen bezüglich der anvertrauten Kraftfahrzeuge aussprechen, die zwischen dem Kunden, dem Händler und/oder dem Spediteur getroffen wurden, es sei denn, diese wurden dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt und vom Unternehmen mindestens sieben Tage vor Erhalt der Fahrzeuge formell akzeptiert. Andernfalls kümmert sich der Kunde persönlich um jegliche Reklamation im Zusammenhang mit diesem Verfahren oder dieser Vereinbarung und befreit das Unternehmen von jeglichen Kosten und Gebühren, die ihm aus irgendwelchen Gründen auferlegt werden könnten.
Ohne Beeinträchtigung der Qualität und der Leistung der Ausrüstung behält sich das Unternehmen das Recht vor und das der Kunde ausdrücklich akzeptiert, jegliche Änderung oder Verbesserung der Konzeption oder Herstellung der Ausrüstung durchzuführen.

Mangels schriftlicher Erklärung des Unternehmens bei der Bestellung obliegt es ihm nicht, bei der Ausrüstung alleinig auf die Einhaltung der Regeln, Normen oder Besonderheiten des Bestimmungslandes zu achten (außer Europäische Union oder Schweiz). Unter keinen Umständen kann das Unternehmen verpflichtet werden, für Ersatz- und Anpassungsarbeiten aufzukommen, die durch gesetzliche oder behördliche Änderungen erforderlich werden, die nach der Abnahme der Ausrüstung eintreten oder deren Inkrafttreten dem Unternehmen nicht vor der Bestellung zur Kenntnis gebracht wurde.

Alle erforderlichen Maßnahmen bei den zuständigen Behörden in Bezug auf Verkehrsgenehmigungen, Anmeldungen, vorübergehende oder endgültige Registrierungen, Zollvorgänge und ganz allgemein alle Verwaltungsformalitäten, die für die Nutzung der Ausrüstung erforderlich sind, sowie alle sich daraus ergebenden finanziellen Folgen, liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden und unterliegen seiner alleinigen Haftung.

Auf keinen Fall kann das Unternehmen für eventuelle Verwaltungsprobleme haftbar gemacht werden, die für den Kunden auftreten könnten und diese Probleme können keinen Grund für die Nichtbegleichung des Betrags oder für Zahlungsverzögerungen sein.

3. PREIS UND BEZAHLUNG

Der Preis für die Ausrüstung ist fest und kann nicht verändert werden. Die als Anzahlung geleisteten Beträge bleiben in jedem Fall Eigentum des Unternehmens, auch im Falle einer Stornierung des Auftrags, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Unternehmens.

Bei Zahlungsverzug:

Nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach Rechnungseingang werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes.

Bei jeder Rechnung haftet der Kunde für die Zahlung einer pauschalen Inkassokostenentschädigung in Höhe von vierzig Euro gemäß den zwingend geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Sollten die vom Unternehmentatsächlich gezahlten Inkassokosten über 40 Euro liegen, behält es sich das Recht vor, vom Kunden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu verlangen.

4. VERTRAGSAUFLÖSUNG

Einen Monat nach dem Versand einer förmlichen Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein an den Kunden, in der die Absicht zur Durchführung der Vertragsauflösung bekundet wird und die ohne Wirkung geblieben ist, behält sich das Unternehmen das Recht vor, im Falle der Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Kunden den Verkauf zu beenden und die Zuweisung von Schadenersatz zu verlangen.

5. LIEFERUNG – ERHALT – GEFAHRENÜBERGANG

Die Lieferfristen auf der Bestellung sind voraussichtliche Fristen. Jede Verzögerung bei der Erfüllung einer der Verpflichtungen des Kunden, wie insbesondere der Zahlung, der Bereitstellung des/der Kraftfahrzeugs/Kraftfahrzeuge und/oder der Bereitstellung der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen technischen Informationen, verschiebt den voraussichtlichen Liefertermin der Ausrüstung um mindestens denselben Zeitpunkt.

Die Ausrüstung wird EX WORKS Standort DUPPIGHEIM geliefert (Incoterm CCI2020). Das Unternehmen teilt dem Kunden den Termin mit, an dem die Ausrüstung im Hinblick auf ihre Abnahme zur Inspektion zur Verfügung gestellt wird und hat ab dort die Möglichkeit, die Berechnung der Ausrüstung vorzunehmen. Mit Aufnahme der Zustimmung des Kunden kann das Datum für die Bereitstellung nicht vor dem voraussichtlichen Liefertermin liegen. Eine verspätete Bereitstellung unter 90 Tagen kann unter keinen Umständen zur Stornierung der Bestellung führen. Der Kunde muss sich innerhalb einer Frist von maximal acht Tagen nach dem Datum der Bereitstellung für die Inspektion melden, andernfalls gelten die Ausrüstungen als abgenommen. Der Kunde benachrichtigt das Unternehmen über das für diese Inspektionen festgelegte Datum mindestens zwei Arbeitstage im Voraus. Das Datum der Annahme gilt als Lieferdatum im Sinne des Incoterms EX WORKS. Die Annahme schließt jegliche Reklamation durch den Kunden aus für sämtliche Mangel, außer versteckten Mangeln und für alles, was nicht dem Rahmen der Bestellung entspricht.

Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Ausrüstung nach der Annahme abzuholen oder abholen zu lassen und in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 30 Tagen nach Annahme. Nach dieser Frist behält sich das Unternehmen das Recht vor, vom Kunden eine Pauschale für Standgebühren zu verlangen, die auf 200 EUR pro Monat, pro Ausrüstung und pro Fahrzeug festgelegt wird, wobei jeder angefangene Monat als voller Monat berechnet wird. Diese Standgebühren beinhalten in keinem Fall eventuelle Unterhaltungs- und Wartungskosten für die Funktionsweise im Zusammenhang mit einer längeren Lagerung, wie beispielsweise das Wiederaufladen der Batterien, für die eine separate Rechnung erstellt wird. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen behält sich das Unternehmen das Recht vor, jederzeit die Auflösung wie in Artikel 4 vorgesehen, in die Wege zu leiten.

6. VERTRAGLICHE GARANTIE – HAFTUNG

Das Unternehmen versichert die Ausrüstung gegen sämtliche Mängel aufgrund eines Konzeptions- und/oder Fabrikationsfehlers für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Tag, an dem die Ausrüstung angenommen wurde. Die Garantielaufzeit kann weder verlängert, noch ausgesetzt oder verändert werden. Die Inanspruchnahme der Garantie darf nicht dazu führen, dass sich die Laufzeit der Garantie für die Ausrüstung verlängert. Für Ersatzteile oder Kundendienst-Produkte erfolgt eine Garantie von 12 Monaten. Nach Wahl des Unternehmens beschränkt sich die Garantie auf den einfachen Ersatz oder die Reparatur in seiner Werkstatt von Teilen, die während der Garantielaufzeit als mangelhaft anerkannt wurden. Sie erstreckt sich in keinem Fall auf Folgen eines eventuellen Fehlers. Kosten, die außerhalb seiner Werkstatt entstehen, werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht übernommen. Im Falle eines garantiebedingten Austausches gehen die ausgetauschten Teile in den Besitz des Unternehmens über. Die Übernahme einer Garantieanfrage macht die Erstellung einer schriftlichen und begründeten Anfrage durch den Kunden erforderlich. Die Transportkosten für die Rücksendung der beanstandeten Teile trägt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich der Kunde. Die Umsetzung der Garantie ist unwiderruflich daran gebunden, dass der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachkommt, inklusive dem Einsatz von Originalersatzteilen sowie die Unterbreitung des Garantieantrags an das Unternehmen innerhalb einer maximalen Frist von 15 Tagen nach dem Auftreten des Defekts.

In folgenden Fällen ist die Garantie ausgeschlossen: Nachlässigkeit oder Böswilligkeit des Kunden oder eines Dritten; nicht konforme Nutzung, Betrieb und/oder Wartung der Ausrüstung gemäß den Vorgaben und/oder Anweisungen des Unternehmens oder den Vorschriften; der Nutzer der Ausrüstung hat nicht die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, die normalerweise für die Nutzung, den Betrieb und/oder die Wartung der Ausrüstung erforderlich sind; Verstöße gegen das Gesetz und/oder die Vorgaben für die Nutzung, den Betrieb und/oder die Wartung der Ausrüstung; Umbildung oder Veränderung der Ausrüstung durch den Kunden oder einen Dritten ohne vorherige Genehmigung des Unternehmens; mangelhafte Instandsetzung der Ausrüstung durch den Kunden oder einen Dritten; Defekt, der durch einen Fehler an der überlassenen Ware entsteht; anormaler Verschleiß der Ausrüstung oder des Fahrzeugs.

Im Falle der Umbildung oder Veränderung der Ausrüstung durch den Kunden oder einen Dritten ohne vorherige Genehmigung des Unternehmens ist die Garantie definitiv hinfällig.

Wird die Ausrüstung mit dem Vermerk „funktionsfähig“ verkauft, bedeutet dies, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Im Falle eines „festgestellten“ Mangels an der Anlage, der nachweislich einen direkten, persönlichen und sicheren, vorhersehbaren und tatsächlichen Sachschaden verursacht, trägt das Unternehmen bis zur Höhe ihrer eigenen Haftung die Kosten für die Behebung des Sachschadens, der am Eigentum Dritter oder am Eigentum des Kunden entstanden ist, mit Ausnahme des an der Anlage entstandenen Schadens, jedoch unter der Voraussetzung, dass dessen Höhe für den betreffenden Schadensfall mehr als zehntausend Euro beträgt. Für jeden Schadensfall wird eine Selbstbeteiligung von zehntausend Euro erhoben.

Alle Schäden, alle Ereignisse und alle Vorkommnisse zusammengenommen, darf der Gesamtbetrag der Entschädigung ein Fünftel der Auftragssumme nicht überschreiten, sofern dieser Betrag nicht mehr als fünfzigtausend Euro beträgt. Unbeschadet etwaiger verbindlicher gesetzlicher Regelungen legen diese Bestimmungen den vollen Umfang der Haftung des Unternehmens fest. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Versicherer, seine eigenen Kunden und deren Versicherer sowie etwaige Dritte diese Beschränkungen einhalten.

Der Begriff „„festgestellten“ (Mangel) bedeutet (i) vom Unternehmen anerkannt oder (ii) aufgrund eines endgültigen Rechtsentscheids festgestellt.
Der Kunde trägt alleinig sämtliche Folgen für eine eventuelle Nichtübereinstimmung der dem Unternehmen überlassenen Güter für die Durchführung der Bestellung.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Übertragung am Eigentum der Ausrüstung unterliegt ausdrücklich der Zahlung des Gesamtpreises. Bei Nichtbezahlung oder Zahlungsverzug hat das Unternehmen das Recht, die Ausrüstung auf Kosten des Kunden wieder in Besitz zu nehmen.

Die bloße Übergabe eines Wertpapiers, das eine Zahlungsverpflichtung auslöst, wie z.B. eines Wechsels oder eines anderen Handelspapiers, stellt keine Zahlung im Sinne dieser Klausel dar, wobei die ursprüngliche Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Kunden mit allen damit verbundenen Garantien, einschließlich des Eigentumsvorbehalts, bestehen bleibt, bis das besagte Handelspapier tatsächlich bezahlt wurde.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verhindern nicht, dass ab dem Zeitpunkt der Lieferung die Risiken insbesondere des Diebstahls, des Verlusts oder der Beschädigung durch Anwendung des Incoterm EX WORKS (Incoterm CCI 2020) der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte sowie die Schäden, die sie verursachen könnten, auf den Kunden übertragen werden.

Im Falle einer Zwangvollstreckung über die Ausrüstung oder sämtlicher sonstiger Eingriffe durch einen Dritten bezüglich der Ausrüstung, muss der Kunde unbedingt und unverzüglich das Unternehmen davon in Kenntnis setzen, damit sich dieses dem widersetzen und seine Rechte wahren kann. Der Kunde sieht außerdem davon ab, das Eigentum an der Ausrüstung als Pfand oder Garantie einzusetzen. Im Falle eines Weiterverkaufs der Ausrüstung verpflichtet sich der Kunde dazu, entweder sofort den fälligen Restbetrag an das Unternehmen zu zahlen oder die Käufer darüber zu informieren, dass besagte Ausrüstung mit einem Eigentumsvorbehalt belegt ist und das Unternehmen über diesen Weiterverkauf zu informieren, damit dieses seine Rechte wahren und gegebenenfalls dem Käufer gegenüber eine Forderung bezüglich des Weiterverkaufspreises stellen kann. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die unbezahlte Ausrüstung zurückzufordern.

8. VERTRAULICHKEIT

Sämtliche Informationen, die im Rahmen der Ausführung der Bestellung oder deren Verhandlung ausgetauscht werden (nachfolgend die „Informationen“), gelten als strikt vertraulich und können ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Partei, von der sie kommen, nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die Informationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als der Verhandlung der Bestellung und, bei Bestellabschluss, deren Durchführung verwendet werden. Für alle Informationen endet die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, wenn die Informationen ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen in den öffentlichen Bereich gelangt sind.

9. HÖHERE GEWALT

Die Gesellschaft haftet nicht dafür, dass eine Verpflichtung nicht, unvollständig oder verspätet erfüllt wird, soweit die Nichterfüllung oder Verspätung auf einem zufälligen Ereignis oder einem Fall höherer Gewalt beruht.

. Als Fälle höherer Gewalt gelten Voll- oder Teilstreiks entweder innerhalb oder außerhalb des Unternehmens, Krieg, Lockout, Unwetter, Epidemien und deren Folgen, die Blockierung von Transport- oder Versorgungsmitteln, Erdbeben, Brände, Stürme, Überschwemmungen, Wasserschäden, Einschränkungen von Regierungsseite oder rechtliche Beschränkungen, Unfälle oder Vorkommen jeglicher Art (egal, ob sie das Unternehmen, dessen Zulieferer oder Hersteller betreffen), die zum vollständigen oder teilweisen Stillstand der Produktion, der Lieferung oder der Unternehmenstätigkeit führen.

10. GEISTIGES EIGENTUM

Der Kunde erkennt an, dass, vorbehaltlich der Rechte Dritter, die geistigen Eigentumsrechte, gleich welcher Art, sowie das Know-how, das für die Herstellung, den Verkauf oder die Unterstützung nach dem Verkauf der Ausrüstung verwendet wird oder in der Ausrüstung enthalten ist oder sich auf diese bezieht (im Folgenden die „geistigen Rechte“), das alleinige Eigentum des Unternehmens bleiben, und dass die Übertragung des Eigentums an der Ausrüstung unter keinen Umständen als Übertragung der geistigen Rechte angesehen werden kann.

Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für alle Handbücher und zusammen mit der Ausrüstung gelieferten Anleitungen sowie für alle Pläne, Vorschriften, Beschreibungen, Illustrationen, die vom Unternehmen in welcher Form oder Art auch immer übermittelt, mitgeteilt oder verteilt wurden.

Für den Fall, dass neues Know-how oder eine neue Erfindung, die zu geistigen Eigentumsrechten führen kann (im Folgenden „neue Rechte“), vom Kunden aus den Ausrüstungen gewonnen wird oder sich in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Auftrags ergibt, erkennt der Kunde an, dass die neuen Rechte ausschließlich dem Unternehmen gehören.

11. NICHTIGKEIT EINER KLAUSEL

Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel hat nicht die Nichtigkeit der Bedingungen zur Folge. Die vorübergehende oder dauerhafte Nichtanwendung einer oder mehrerer Klauseln der Bedingungen durch das Unternehmen stellt keinen Verzicht ihrerseits auf die anderen Klauseln der Bedingungen dar, die weiterhin wirksam bleiben.

12. PERSONENBEZOGENE DATEN

Die erhobenen Informationen über natürliche Personen werden vom Unternehmen nur aus dem alleinigen Bedürfnis der behördlichen oder vertraglichen Verwaltung heraus oder aufgrund von Handelsaktivitäten oder zur Befriedigung von rechtlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen verarbeitet. Die rechtlichen Grundlagen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind das legitime Interesse des Unternehmens, da sie für die Durchführung der Handelstätigkeiten sowie die Erfüllung eines Vertrags oder für Vorvertragsverhandlungen erforderlich sind.

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung sowie dem Datenschutzgesetz hat der Kunde ein Recht auf Zugang, Verbesserung, Widerspruch, Begrenzung, Löschung seiner Daten und kann verlangen, über den Verbleib der Daten im Todesfall informiert zu werden. Zur Ausübung seiner Rechte schickt der Kunde seinen Antrag zusammen mit einem Identitätsnachweis per Post an folgende Adresse: 29 Rue du 14 Juillet – CS 50191 – 67980 HANGENBIETEN (Frankreich) oder per E-Mail an dataprotection@lohr.fr. Die Kunde hat außerdem das Recht, bei einer Kontrollbehörde eine Reklamation einzureichen. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, sehen Sie sich folgenden Link an: https://lohr.fr/fr/politique-de-confidentialite/

13. SPRACHE

Die Allgemeinen Bedingungen sind in Französisch verfasst. Bei Bedarf kann für den Kunden eine Übersetzung angefertigt werden. Im Falle von Abweichungen zwischen der französischen Version und der Übersetzung in eine andere Sprache hat nur die französische Version Gültigkeit.

14. ANWENDBARES RECHT – ZUSTÄNDIGE GERICHTE IM FALLE EINES RECHTSSTREITS

Die Verkäufe des Unternehmens unterliegen ausschließlich französischem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts für den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Ausführung der vorliegenden Bedingungen fallen unter die Zuständigkeit der Straßburger Gerichte und deren ausschließliche Gerichtbarkeit.