6 – VERTRAGLICHE GARANTIE – HAFTUNG
Das Unternehmen versichert die Ausrüstung gegen sämtliche Mängel aufgrund eines Konzeptions- und/oder Fabrikationsfehlers für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Tag, an dem die Ausrüstung angenommen wurde. Die Garantielaufzeit kann weder verlängert, noch ausgesetzt oder verändert werden. Die Inanspruchnahme der Garantie darf nicht dazu führen, dass sich die Laufzeit der Garantie für die Ausrüstung verlängert. Für Ersatzteile oder Kundendienst-Produkte erfolgt eine Garantie von 12 Monaten. Nach Wahl des Unternehmens beschränkt sich die Garantie auf den einfachen Ersatz oder die Reparatur in seiner Werkstatt von Teilen, die während der Garantielaufzeit als mangelhaft anerkannt wurden. Sie erstreckt sich in keinem Fall auf Folgen eines eventuellen Fehlers. Kosten, die außerhalb seiner Werkstatt entstehen, werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht übernommen. Im Falle eines garantiebedingten Austausches gehen die ausgetauschten Teile in den Besitz des Unternehmens über. Die Übernahme einer Garantieanfrage macht die Erstellung einer schriftlichen und begründeten Anfrage durch den Kunden erforderlich. Die Transportkosten für die Rücksendung der beanstandeten Teile trägt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich der Kunde. Die Umsetzung der Garantie ist unwiderruflich daran gebunden, dass der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachkommt, inklusive dem Einsatz von Originalersatzteilen sowie die Unterbreitung des Garantieantrags an das Unternehmen innerhalb einer maximalen Frist von 15 Tagen nach dem Auftreten des Defekts.
In folgenden Fällen ist die Garantie ausgeschlossen: Nachlässigkeit oder Böswilligkeit des Kunden oder eines Dritten; nicht konforme Nutzung, Betrieb und/oder Wartung der Ausrüstung gemäß den Vorgaben und/oder Anweisungen des Unternehmens oder den Vorschriften; der Nutzer der Ausrüstung hat nicht die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, die normalerweise für die Nutzung, den Betrieb und/oder die Wartung der Ausrüstung erforderlich sind; Verstöße gegen das Gesetz und/oder die Vorgaben für die Nutzung, den Betrieb und/oder die Wartung der Ausrüstung; Umbildung oder Veränderung der Ausrüstung durch den Kunden oder einen Dritten ohne vorherige Genehmigung des Unternehmens; mangelhafte Instandsetzung der Ausrüstung durch den Kunden oder einen Dritten; Defekt, der durch einen Fehler an der überlassenen Ware entsteht; anormaler Verschleiß der Ausrüstung oder des Fahrzeugs.
Im Falle der Umbildung oder Veränderung der Ausrüstung durch den Kunden oder einen Dritten ohne vorherige Genehmigung des Unternehmens ist die Garantie definitiv hinfällig.
Wird die Ausrüstung mit dem Vermerk “funktionsfähig” verkauft, bedeutet dies, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Im Falle eines „festgestellten“ Mangels an der Anlage, der nachweislich einen direkten, persönlichen und sicheren, vorhersehbaren und tatsächlichen Sachschaden verursacht, trägt das Unternehmen bis zur Höhe ihrer eigenen Haftung die Kosten für die Behebung des Sachschadens, der am Eigentum Dritter oder am Eigentum des Kunden entstanden ist, mit Ausnahme des an der Anlage entstandenen Schadens, jedoch unter der Voraussetzung, dass dessen Höhe für den betreffenden Schadensfall mehr als zehntausend Euro beträgt. Für jeden Schadensfall wird eine Selbstbeteiligung von zehntausend Euro erhoben.
Alle Schäden, alle Ereignisse und alle Vorkommnisse zusammengenommen, darf der Gesamtbetrag der Entschädigung ein Fünftel der Auftragssumme nicht überschreiten, sofern dieser Betrag nicht mehr als fünfzigtausend Euro beträgt. Unbeschadet etwaiger verbindlicher gesetzlicher Regelungen legen diese Bestimmungen den vollen Umfang der Haftung des Unternehmens fest. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Versicherer, seine eigenen Kunden und deren Versicherer sowie etwaige Dritte diese Beschränkungen einhalten.
Der Begriff “„festgestellten“ (Mangel) bedeutet (i) vom Unternehmen anerkannt oder (ii) aufgrund eines endgültigen Rechtsentscheids festgestellt.
Der Kunde trägt alleinig sämtliche Folgen für eine eventuelle Nichtübereinstimmung der dem Unternehmen überlassenen Güter für die Durchführung der Bestellung.